Allgemeine Informationen Prüfungen

Bitte beachten Sie neben den nachfolgenden Informationen die unter 1. genannten Gesetze und Vorschriften mit weiteren Einzelheiten. Änderungen werden jeweils mit Aushang im Schaukasten der Fakultät und ergänzend im Internet bekannt gemacht.



 

1. Gesetze und Vorschriften

Studienbetrieb und Prüfungen an der Fakultät für Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule München werden nach folgenden Gesetzen und Vorschriften abgewickelt:


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3. Rücktritt von einer Prüfung

Laut §15 APO der Hochschule München liegt ein wirksamer Rücktritt von der Prüfungsanmeldung in einzelnen Fächern vor, wenn der Studierende zur Prüfung nicht erscheint. Der Studierende wird in diesem Fall so gestellt, als ob er sich nicht zur Prüfung in diesem Fach gemeldet hätte.


Unabhängig davon sind die unter "Fristen für das Studium" angegebenen Bestimmungen zu beachten.


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4. Einspruch zur Prüfungsbewertung

Wenn ein Gespräch mit dem Prüfer ergebnislos verläuft, kann ein schriftlicher Einspruch (keine eMail!) an die Hochschule München, Bereich Prüfung & Praktikum gerichtet werden. Im Einspruch sollte sorgfältig begründet werden, warum die Prüfungsbewertung ungerecht sein soll.


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5. Prüfungseinsicht

Am letzten Arbeitstag vor der vorlesungsfreien Zeit (in der Regel 31.7. und 14.2.) besteht bei den Professorinnen und Professoren von 8.30-12.30 und von 14-17 Uhr in ihren Büros die Möglichkeit zur Prüfungseinsicht.


Bei den Lehrbeauftragten werden die Uhrzeiten inklusive Raumnummern durch Aushang an der Tür zum Sekretariat (R 2.060) sowie online bekannt gegeben.


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6. Wahl des Prüfers

Prüfungen, die am Ende der Vorlesungszeit eines Faches abgehalten werden, müssen bei dem Dozenten abgelegt werden, der die Vorlesung in den betreffenden Semestern gehalten hat. Maßgebend ist die Semestereinteilung nach der Semesterliste. Nachhol- und Wiederholungsprüfungen können bei einem Prüfer eigener Wahl - jedoch nur aus dem eigenen Studiengang - abgelegt werden.


Studierende der Studiengänge AU (Automobilwirtschaft) und LM (Logistikmanagement) haben die Möglichkeit, Nachhol- und Wiederholungsprüfungen von Modulen die im eigenen Studiengang im Semester gerade nicht angeboten werden im jeweils anderen Studiengang abzulegen. Falls ein AU-Modul auch in LM nicht angeboten wird, können AU-Studierende auch an der gleichwertigen WI (Wirtschaftsingenieur)-Prüfung teilnehmen.


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8. Anrechnung von Prüfungsleistungen eines Auslandsstudiums

Wenn Sie im Rahmen des Studiums an der Fakultät für Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule München ein Auslandssemester studieren und im Ausland Prüfungen ablegen, können Sie diese für Ihr Hauptstudium an der Hochschule München nach folgenden Möglichkeiten anrechnen lassen:


a) Anrechnung als 10er-Wahlpflichtbock (Diplom-Studiengang) im 8. Semester, bzw. als Wahlpflichtmodul eines Bachelor-Studiengangs.
Dies können Fächer sein, die folgende Bedingungen erfüllen:

  • betriebswirtschaftlicher und / oder technischer Inhalt
  • in Summe mindestens 10 ECTS Credits (Diplom) oder 4 ECTS je Wahlpflichtmodul (Bachelor)
  • mit einer konkreten Note bewertet (also nicht nur "mit Erfolg", "pass" o.ä.).


b) Anrechnung als AW-Fach
Dies können Fächer sein, die folgende Bedingungen erfüllen:

  • mindestens 2 ECTS Credits
  • mit einer konkreten Note bewertet (also nicht nur "mit Erfolg", "pass" o.ä.)


c) Anrechnung eines Pflichtfachs (von den Studenten eher selten gewählt)
Dies können Fächer sein, die folgende Bedingungen erfüllen:

  • mindestens so viel ECTS Credits wie das entsprechende Fach bei uns SWS
  • mit einer konkreten Note bewertet (also nicht nur „mit Erfolg“, „pass“ o.ä.)
  • Vergleichbarkeit mit unserem Fach hinsichtlich Inhalt und Schwierigkeitsgrad


Die Anrechnungsentscheidung zu Variante a) und b) trifft der Prüfungskommissionsvorsitzende, die zu Variante c) der jeweilige Fachvertreter. Bei Variante c) werden bestimmte Fächer pauschal angerechnet. Die Listen dieser Fächer finden Sie >hier .


Zum Ablauf der Anrechnung:

  • Vor Ihrem Studium im Ausland empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Prüfungskommissionsvorsitzenden bzw. den Fachvertretern, um zu vermeiden, dass Sie im Ausland Fächer studieren, die Sie hier nicht angerechnet bekommen.
  • Nach Ihrem Studium im Ausland lassen Sie zu Variante c) das Einverständnis der Fachvertreter auf dem entsprechenden Formulardokumentieren und kommen anschließend damit in die Sprechstunde des Prüfungskommissionsvorsitzenden, der dann die Gesamtanrechnung für alle drei Varianten mit dem Prüfungsamt abwickelt.


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9. Modulverantwortliche

Hier finden Sie die Listen der Modulverantwortlichen für verschiedene Studiengänge als


Modulverantwortliche Diplom


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10. Prüfungsvergünstigungen für Behinderte

Behinderte Kandidaten können Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln erhalten, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann auch die Bearbeitungszeit für Prüfungen und sonstige Leistungsnachweise in angemessenem Umfang verlängert oder die Ablegung der Prüfung in einer anderen Form genehmigt werden.


Behindert ist, wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Die Behinderung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes (PDF Dokument ) glaubhaft zu machen. Ein entsprechend gestellter schriftlicher formloser Antrag auf Nachteilsausgleich soll spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung beim Prüfungsamt abgegeben werden.


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11. Weitere Fragen?

Haben Sie weitere Fragen zu einer Prüfungsordnung? Häufig gestellte Fragen werden unter verschiedenen FAQs spezifisch für jeden Studiengang beantwortet. Sie finden diese Fragen und Antworten durch Klick auf die folgenden Links:


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Prüfungsamt

Anita Merholz
Raum: A 24

Tel.: 089 1265-1450
Fax: 089 1265-1111