Bitte beachten Sie neben den nachfolgenden Informationen die unter 1. genannten Gesetze und Vorschriften mit weiteren Einzelheiten. Änderungen werden jeweils mit Aushang im Schaukasten der Fakultät und ergänzend im Internet bekannt gemacht.
1. Gesetze und Vorschriften
3. Rücktritt von einer Prüfung
4. Einspruch zur Prüfungsbewertung
5. Prüfungseinsicht
6. Wahl des Prüfers
7. Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
8. Anrechnung Prüfungsleistungen eines Auslandsstudiums
9. Modulverantwortliche
10. Prüfungsvergünstigung für Behinderte
11. Weitere Fragen?
Studienbetrieb und Prüfungen an der Fakultät für Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule München werden nach folgenden Gesetzen und Vorschriften abgewickelt:
Laut §15 APO der Hochschule München liegt ein wirksamer Rücktritt von der Prüfungsanmeldung in einzelnen Fächern vor, wenn der Studierende zur Prüfung nicht erscheint. Der Studierende wird in diesem Fall so gestellt, als ob er sich nicht zur Prüfung in diesem Fach gemeldet hätte.
Unabhängig davon sind die unter "Fristen für das Studium" angegebenen Bestimmungen zu beachten.
Wenn ein Gespräch mit dem Prüfer ergebnislos verläuft, kann ein schriftlicher Einspruch (keine eMail!) an die Hochschule München, Bereich Prüfung & Praktikum gerichtet werden. Im Einspruch sollte sorgfältig begründet werden, warum die Prüfungsbewertung ungerecht sein soll.
Am letzten Arbeitstag vor der vorlesungsfreien Zeit (in der Regel 31.7. und 14.2.) besteht bei den Professorinnen und Professoren von 8.30-12.30 und von 14-17 Uhr in ihren Büros die Möglichkeit zur Prüfungseinsicht.
Bei den Lehrbeauftragten werden die Uhrzeiten inklusive Raumnummern durch Aushang an der Tür zum Sekretariat (R 2.060) sowie online bekannt gegeben.
Prüfungen, die am Ende der Vorlesungszeit eines Faches abgehalten werden, müssen bei dem Dozenten abgelegt werden, der die Vorlesung in den betreffenden Semestern gehalten hat. Maßgebend ist die Semestereinteilung nach der Semesterliste. Nachhol- und Wiederholungsprüfungen können bei einem Prüfer eigener Wahl - jedoch nur aus dem eigenen Studiengang - abgelegt werden.
Studierende der Studiengänge AU (Automobilwirtschaft) und LM (Logistikmanagement) haben die Möglichkeit, Nachhol- und Wiederholungsprüfungen von Modulen die im eigenen Studiengang im Semester gerade nicht angeboten werden im jeweils anderen Studiengang abzulegen. Falls ein AU-Modul auch in LM nicht angeboten wird, können AU-Studierende auch an der gleichwertigen WI (Wirtschaftsingenieur)-Prüfung teilnehmen.
Wenn Sie im Rahmen des Studiums an der Fakultät für Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule München ein Auslandssemester studieren und im Ausland Prüfungen ablegen, können Sie diese für Ihr Hauptstudium an der Hochschule München nach folgenden Möglichkeiten anrechnen lassen:
a) Anrechnung als 10er-Wahlpflichtbock (Diplom-Studiengang) im 8. Semester, bzw. als Wahlpflichtmodul eines Bachelor-Studiengangs.
Dies können Fächer sein, die folgende Bedingungen erfüllen:
b) Anrechnung als AW-Fach
Dies können Fächer sein, die folgende Bedingungen erfüllen:
c) Anrechnung eines Pflichtfachs (von den Studenten eher selten gewählt)
Dies können Fächer sein, die folgende Bedingungen erfüllen:
Die Anrechnungsentscheidung zu Variante a) und b) trifft der Prüfungskommissionsvorsitzende, die zu Variante c) der jeweilige Fachvertreter. Bei Variante c) werden bestimmte Fächer pauschal angerechnet. Die Listen dieser Fächer finden Sie >hier .
Zum Ablauf der Anrechnung:
Hier finden Sie die Listen der Modulverantwortlichen für verschiedene Studiengänge als
Behinderte Kandidaten können Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln erhalten, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann auch die Bearbeitungszeit für Prüfungen und sonstige Leistungsnachweise in angemessenem Umfang verlängert oder die Ablegung der Prüfung in einer anderen Form genehmigt werden.
Behindert ist, wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Die Behinderung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes (PDF Dokument ) glaubhaft zu machen. Ein entsprechend gestellter schriftlicher formloser Antrag auf Nachteilsausgleich soll spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung beim Prüfungsamt abgegeben werden.
Haben Sie weitere Fragen zu einer Prüfungsordnung? Häufig gestellte Fragen werden unter verschiedenen FAQs spezifisch für jeden Studiengang beantwortet. Sie finden diese Fragen und Antworten durch Klick auf die folgenden Links:
FAQ Prüfungsordnung Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen
FAQ Prüfungsordnung Bachelor Logistikmanagement
FAQ Prüfungsordnung Bachelor Automobilwirtschaft
FAQ Prüfungsordnung Master Wirtschaftsingenieurwesen
FAQ Prüfungsordnung Diplom Wirtschaftsingenieurwesen